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Strompreisbremse:
Wer ab sofort davon profitieren kann
Die Strompreisbremse wurde um einen Personenkreis erweitert. Ab sofort können auch alle Personen von der Förderung profitieren, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben , an der sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Dafür muss lediglich der gleiche Zählpunkt genutzt werden, der auch den Haushalt mit Strom versorgt. Anschließend beantworten wir Dir die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem erweiterten berechtigten Personenkreis.
Wie beantrage ich die Stromkostenbremse für Landwirtschaft und Gewerbe?
Den Zuschuss kannst Du bei der österreichischen Bundesregierung beantragen. Weitere Informationen zum erweiterten Personenkreis findest Du ebenfalls auf der Informationsseite der Bundesregierung.
Wer ist für den Stromkostenzuschuss berechtigt?
Berechtigt sind private Haushalte und nun auch Landwirtschaft und Gewerbetreibende, die mit dem gleichen Zählpunkt auch ihren Haushalt mit Strom versorgen.
Welche Lastprofile sind für den Stromkostenzuschuss berechtigt?
Potenziell Begünstigte sind alle für einen Stromvertrag zahlungspflichtigen Personen mit den Lastprofilen G (Gewerbe) und L (Landwirtschaft) sowie bestimmte Zählpunkte mit dem Lastprofil H (Haushalt). Stromkunden mit dem Lastprofil H profitieren schon seit 1. Dezember 2022 von der Stromkostenbremse, jedoch waren Organisationen wie gewerbliche bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, juristische Personen etc. mit dem Lastprofil H bisher ausgenommen und fallen nach der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes auch in den Kreis der potenziell Begünstigten.
Was, wenn ich über mehrere Zählpunkte verfüge?
Wenn Du sowohl über einen Zählpunkt für Deinen Haushalt, als auch über einen Zählpunkt für Deinen Betrieb verfügst, sollte Dein Grundkontingent bereits aufgrund der bisherigen Regelung für „Privathaushalte“ durch Deinen Stromlieferanten berücksichtigt werden. In diesem Fall darf das Grundkontingent „Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft“ nicht zusätzlich beantragt werden. Eine Gewährung des Grundkontingents für eine natürliche Person aus beiden Regelungen ist jedenfalls unzulässig und muss im Rahmen der Beantragung abgelehnt werden. Ist Dir nicht klar, ob das Grundkontingent bereits gewährt wird, überprüfe zunächst bitte Deine Stromrechnung, besuche das Online-Portal Deines Stromlieferanten oder frage bei Deinem Stromlieferanten nach.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Stromkostenbremse?
Alle Informationen zur Stromkostenbremse für Privathaushalte findest Du in unserem Artikel zur Stromkostenbremse.
Weitere Informationen zum Stromkostenzuschuss erhältst Du auf der Website der Bundesregierung.
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Stromkostenergänzungszuschuss
Zusätzlich zum erweiterten Personenkreis können größere private Haushalte von einem Stromkostenergänzungszuschuss profitieren. Das betrifft Haushalte mit mehr als drei Personen, für die das Grundkontingent in Höhe von 2.900 kWh nicht ausreichend ist. im Anschluss beantworten wir Dir einige Fragen zum Stromkostenergänzungszuschuss.
Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss?
Mit dem Stromkostenergänzungszuschuss sollen größere Haushalte über drei Personen entlastet werden. Auf der Seite der Bundesregierung findest Du ein ausführliches Video, in dem die wichtigsten Informationen veranschaulicht werden. Weitere Informationen zum Stromkostenergänzungszuschuss findest Du auf der entsprechenden Seite der österreichischen Bundesregierung.
Was ist das Grundkontingent?
Pro Haushaltszählpunkt wird ein Grundkontingent von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr gefördert. Das heißt: Bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Bund einen Teil der Stromrechnung. Wie hoch der Zuschuss des Bundes ist, hängt davon ab, wie hoch der jeweilige Strompreis ist. Haushaltskund:innen mit höheren Stromkosten werden stärker entlastet als die, die noch zu günstigeren Konditionen Strom beziehen können.
Wer bekommt den Stromkostenergänzungszuschuss?
Der Stromkostenergänzungszuschuss steht der Person zu, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushaltszählpunkt zahlungspflichtig ist. Dabei müssen mehr als drei Personen an derselben Adresse zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Ob diese Personen im gleichen Haushalt leben oder nicht, ist nicht maßgeblich. Der Zuschuss wird zeitversetzt in drei Tranchen berücksichtigt; dafür gelten unterschiedliche Stichtage in Bezug auf den Hauptwohnsitz:
- Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> Stichtag 1. Februar 2023
- Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> Stichtag 1. Juli 2023
- Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> Stichtag 1. Jänner 2024
Wie hoch ist der Stromkostenergänzungszuschuss?
Der Stromkostenergänzungszuschuss ist ein (vom tatsächlichen Stromverbrauch unabhängiger) Fixbetrag, der für drei Tranchen auf der Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt wird.
- Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> 61,25 Euro pro Person *)
- Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> 52,50 Euro pro Person *)
- Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> 52,50 Euro pro Person *)
Muss ich den Stromkostenergänzungszuschuss selbst beantragen?
Der Stromkostenergänzungszuschuss wird in den meisten Fällen automatisch von Deinem Stromlieferanten berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen ist eine automatische Berücksichtigung nicht möglich und macht einen Antrag erforderlich. In diesem Fall wirst Du rechtzeitig per eMail oder Brief informiert.
Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln. Die werden bereits oben in diesem Artikel erklärt.